Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
MOLL bauökologische Produkte GmbH
Rheintalstraße 35-43, 68723 Schwetzingen
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Nebenabreden, Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Garantie- und Zusicherungserklärungen unserer Angestellten, Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung und gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie uns mit dem Auftrag bzw. der Bestellung, in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch Zugang unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung oder durch Auslieferung des Auftrags bzw. der Bestellung durch uns zustande. Der Kunde ist 14 Tage ab Zugang an seinen Auftrag bzw. seine Bestellung gebunden, soweit sich aus dem Auftrag bzw. der Bestellung nichts anderes ergibt.
(3) Auf offensichtliche Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung hat uns der Kunde zum Zwecke der Korrektur oder Vervollständigung des Angebots oder Auftragsbestätigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(4) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und allen anderen dem Kunden von uns überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
§ 3 Lieferung
(1) Mehr- oder Minderlieferungen durch uns sind in handelsüblichem Umfang gestattet.
(2) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, wenn (a) eine Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Lieferung oder Leistung sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung oder Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder wir uns zu dessen Tragung bereit erklären.
(3) Von uns angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart.
(4) Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, EXW unser Lager in Edingen (TTM GmbH/MOLL global logistics center, Mannheimer Straße 58, 68535 Edingen-Neckarhausen) gemäß INCOTERMS 2020. Die Lieferfristen und -termine sind somit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware dem Kunden an unserem Lager zur Verfügung gestellt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, vorausgesetzt, wir haben die Leistung oder Lieferung unsererseits ordnungsgemäß bestellt (kongruentes Deckungsgeschäft) und haben die Leistungs- oder Lieferverzögerungen auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten.
(7) Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt, insbesondere durch Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche oder hoheitliche Maßnahmen, sowie beim Eintritt sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren eigenen Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden mitteilen. Halten die von der Leistungspflicht befreienden Ereignisse für länger als drei Monate an oder ist es absehbar, dass die Ereignisse länger als drei Monate anhalten werden, ist jede Partei zum Rücktritt von dem durch das befreiende Ereignis betroffenen Vertrag berechtigt. Sofern der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, ist jede Partei entsprechend zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(8) Im Falle des Lieferverzugs kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben der Lieferung Ersatz eines ihm durch die Verzögerung etwa nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5% des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des Kunden nach Ablauf einer angemessenen von ihm schriftlich gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Regelung in § 8 geltend zu machen, bleibt unberührt.
(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so stellen wir die bestellte Ware – unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte – in Rechnung und lagern diese auf Rechnung und Gefahr des Kunden ein. Versicherungen werden von uns nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden besorgt. Im Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände sind wir berechtigt für jede Woche der Lagerung eine Pauschale in Höhe von EUR 2,00 pro Palette geltend zu machen; den Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer Kosten vorbehalten.
§ 4 Versand auf Wunsch des Kunden, Paletten und Verpackung
(1) Auf Wunsch des Kunden versenden wir die Ware auf Kosten des Kunden an den von ihm angegebenen Bestimmungsort (Versendungskauf). Bei Transport mit unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Der Kunde hat den Verlust oder eine äußerlich erkennbare Beschädigung der Ware bei Ablieferung gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zu überlassen. Sonstige Beschädigungen sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Ablieferung vom Kunden gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person in Textform (per Post, Telefax oder E-Mail) anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zu überlassen.
(3) Wird die Ware mit Pfandpaletten oder EURO Paletten angeliefert, sind diese sofort bei Ablieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe, ist der Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person berechtigt die Paletten dem Kunden zu berechnen.
(4) Verpackungen werden während der üblichen Betriebszeiten an unserem Werk zurückgenommen. Die Verpackungen sind restentleert, frei von Fremdstoffen und produktfremden Verunreinigungen sowie nach Verpackungsart sortiert zurückzugeben. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten sind wir berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten für Reinigung und Sortierung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen können jederzeit geändert werden.
(2) Maßgebend sind deshalb grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Dasselbe gilt, wenn eine Liefer- und Leistungsfrist von unter zwei Monaten vereinbart war, aber die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als zwei Monate nach der Bestätigung der Bestellung bzw. des Auftrags erfolgen konnte. Kostenerhöhungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
(4) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Edingen ausschließlich Verpackung, Transport und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie sonstigen Steuern, Gebühren, sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zöllen.
(5) Der Kaufpreis ist nach Lieferung der Ware am Tag des Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung bestätigt werden. Skonti werden nur in dem auf der Rechnung ausgedruckten Umfange gewährt.
(6) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vorab in bar zu entrichten.
(7) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware, Fälligkeit und Rechnungszugang leistet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behalten wir uns vor. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt, von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(9) Wir sind berechtigt, die Ausführung oder Erbringung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder erkennbar wird, welche geeignet ist, die Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber uns zu
gefährden. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Erfolgt, nachdem wir eine angemessene Frist gesetzt haben, nach Wahl des Kunden weder Zahlung noch Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen die Lieferung oder Leistung, so können wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und für zukünftige Lieferungen oder Leistungen Vorkasse verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (»Vorbehaltsware«) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnungsstellung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde übereignet und überträgt dieses Miteigentum bereits jetzt an uns und wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(3) Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum kostenlos für uns.
(4) Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache („neue Sache“) bzw., die uns zustehenden bzw. gemäß § 6 (2) und (3) zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß § 6 (6) abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gemäß 6 (1).
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der § 6 (6) und (7) auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
(6) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache inklusive aller Nebenrechte werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware bzw. neue Sache zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neue Sache ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gemäß 6 (2) und (3) oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Ist der Kunde Werkunternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon und verwendet der Kunde Vorbehaltsware oder neue Sachen zur Ausführung seiner Werkleistungen und kann er wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag eine Sicherheit nach den §§ 648 BGB oder 648a BGB von seinem Vertragspartner verlangen, so tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegen seinen Vertragspartner mit den genannten Sicherungsrechten in der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(7) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen in ein mit seinen Vertragspartnern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. § 6 (6) Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(8) Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nicht zu widerrufen, solange nicht die Voraussetzungen des § 6 (9) vorliegen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
(9) Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gemäß § 6 (5) und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gemäß § 6 (8) bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Vertragspartner von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Forderungen gegen seine Vertragspartner zustehen, an uns zu übertragen, was wir hiermit annehmen.
(10) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Ansprüchen, die Dritte erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden, damit wir hiergegen vorgehen können, insbesondere Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichenKosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstanden Ausfall.
(11) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(12) Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Waren der bei Vertragsschluss geltenden Spezifikation entsprechen und frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, soweit nicht anders vereinbart. Eine weitergehende Gewährleistung übernehmen wir nicht, insbesondere hat sich der Kunde davon zu versichern, dass die Ware für den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden.
(2) Abweichungen in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Festigkeit und Wasseraufnahme, die durch die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung verursacht werden, sind keine Mängel.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Er ist verpflichtet, hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungsgemäßer Rüge gemäß § 7 (3) hat der Kunde uns zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“). Der Kunde ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist, nicht innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist erfolgt oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, Änderungen an Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf beruht.
(6) Macht der Kunde Ansprüche wegen eines Mangels eines von uns gelieferten fremden Erzeugnisses geltend und wird der Lieferant des fremden Erzeugnisses nicht als unser Erfüllungsgehilfe tätig, so sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung unserer Mängelansprüche gegen den Dritten beschränkt, sofern wir die Ware nur als Fremderzeugnis an den Kunden weitergereicht haben. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Dritten nicht erfolgreich außergerichtlich geltend machen, so bleibt unsere Mängelhaftung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts subsidiär bestehen.
(7) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 7 (8) und § 8.
(8) Sämtliche Ansprüche des Kunden mit Ausnahme etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 8 verjähren nach 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungsfrist eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
(2) Wir haften unbeschränkt für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Wir haften ferner unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer schadensersatzbewehrten Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
(4) Wir haften zudem bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(5) Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist.
(7) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist durch die Regelungen in diesem § 8 nicht begründet.
(9) Der Kunde wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
§ 9 Rechte an vom Kunden überlassenen Unterlagen und Daten
(1) Der Kunde wird sicherstellen, dass er uns für die Durchführung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung sowie für alle für uns erforderlichen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und Durchführung eines Vertrages, nur solche Zeichnungen, Abbildungen, Pläne oder sonstige Unterlagen, Informationen und Daten überlässt, an denen ihm entweder alle geistigen Eigentumsrechte (insbesondere Urheber- und Schutzrechte) selbst zustehen oder er eine gültiges Nutzungsrecht vom Rechteinhabers eingeräumt bekommen hat.
(2) Der Kunde räumt uns ein einfaches, örtlich unbeschränktes, auf die Dauer der Vertragsabwicklung (inkl. der Gewährleistungsdauer und etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) beschränktes und kostenfreies Nutzungsrecht an den von ihm überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Plänen und allen sonstigen überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten ausschließlich zu dem in § 9 (1) genannten Zweck ein.
(3) Der Kunde wird uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter sowie uns im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstehenden Kosten freistellen, die aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 9 (1) von Dritten gegen uns geltend gemacht werden, es sei denn der Kunde hat die Verletzung nicht zu vertreten.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Lieferung herzustellender nicht vertretbarer Sachen
Für den Fall, dass ein Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden nicht vertretbaren beweglichen Sache nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 2 zustande kommt, gelten die gesetzlichen Regelungen, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen (a) in diesen Geschäftsbedingungen (z. B. § 8) oder (b) durch Individualvereinbarung getroffen.
§ 11 Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit unserer Service Hotline
(1) Unsere Beratungs- und Empfehlungshinweise (»Vorschläge«) mit Blick auf die Bauteileprüfung und den bauphysikalischen Aspekten im Rahmen der Technik Hotline sind unverbindlich und beziehen sich ausschließlich auf unsere Waren und basieren auf den vom Kunden übermittelten Daten. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und / oder Zuverlässigkeit der vom Kunden übermittelten Daten und Informationen zu überprüfen. Unsere Vorschläge stellen keine Planungsleistungen oder sonstige Leistungen für das Bauvorhaben des Kunden dar. Die Vorschläge erfolgen durch uns kostenfrei.
(2) In jedem Falle bleibt der Kunde verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer Waren auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck und dem konkreten Bauvorhaben hin zu untersuchen, ggf. durch Probeverarbeitung bzw. Anlegen einer Probefläche sowie unter Einbeziehung von Architekten, Fachingenieuren oder sonstigen Fachleuten oder Sachverständigen.
(3) Hinsichtlich unserer Haftung gelten die Regelungen gemäß § 8 entsprechend.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Nacherfüllungsort ist unser Lager Edingen, ab dem wir liefern.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden oder im Zusammenhang damit ergeben, ist Schwetzingen vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Wechseln, Schecks oder Urkunden.
(3) Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.